Sozialbestattung in Frankfurt: Wer die Kosten übernimmt
Wenn Erben und Angehörige die Beerdigungskosten nicht tragen können, übernimmt in Frankfurt am Main das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main als Träger der Sozialhilfe die angemessenen Kosten nach § 74 SGB XII. Nehmen Sie vor dem Auftrag an den Bestatter telefonisch Kontakt auf.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Bestattungskosten Frankfurt; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Gebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main, gültig ab 01.01.2025.
Zuständige Stelle in Frankfurt
Frankfurt am Main ist eine kreisfreie Stadt; Träger der Sozialhilfe ist die Stadt selbst. Zuständig ist:
Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main, Eschersheimer Landstraße 241-249, 60320 Frankfurt am Main. Telefon (Hotline) 069 212-44900, E-Mail jugend-und-sozialamt@stadt-frankfurt.de. Weitere Angaben im Behördeneintrag im Verwaltungsportal Hessen.
Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort.
Voraussetzungen und Antrag
- Der Nachlass reicht nicht aus, um die Bestattung zu bezahlen.
- Die Erben bzw. die zur Bestattung Verpflichteten können die Kosten nicht tragen; die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
- Es gibt keine anderen Verpflichteten, die zahlen müssten.
Der Antrag wird schriftlich gestellt. Das ist vor oder nach der Bestattung möglich; besser ist es, vorher Kontakt aufzunehmen und den Antrag möglichst vorher zu stellen. Übernommen werden nur angemessene Kosten. Vor dem Auftrag an den Bestatter telefonisch Kontakt aufnehmen.
Quelle: Hessischer Leistungstext zur Übernahme von Bestattungskosten.
Was eine einfache Bestattung in Frankfurt an Gebühren kostet
Zur Orientierung: Die günstigste städtische Variante ist ein Urnenreihengrab ohne Trauerfeier mit 479,00 € Grabnutzung und 1.046,00 € Beisetzung, zusammen 1.525,00 €, zuzüglich Einäscherung nach Angebot. Eine Erdbestattung im gärtnerbetreuten Reihengrab ohne Feier kostet 2.768,00 €. Welche Leistungen im Einzelfall als angemessen gelten, entscheidet das Amt.
Der Bestatter meldet den Sterbefall beim Standesamt an und besorgt die Sterbeurkunden.
Rechtliche Grundlagen in Hessen
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass.
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 13 des Friedhofs- und Bestattungsgesetz Hessen (FBG) sorgen die Angehörigen für die Bestattung. § 13 Abs. 2 nennt Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister. Welche Angehörigen in welcher Reihenfolge verpflichtet sind, regelt § 13 FBG. Ist niemand da, sorgt nachrangig die Leitung des Krankenhauses, Heims oder einer ähnlichen Einrichtung, in der die verstorbene Person lebte (§ 13 Abs. 3).
Wenn niemand handelt: Sind keine Sorgepflichtigen vorhanden oder werden sie nicht tätig, veranlasst der Gemeindevorstand des Sterbeortes die Bestattung, in Frankfurt also der Magistrat (§ 13 Abs. 4 FBG). Die Kosten können den Sorgepflichtigen als Gebührenschuldnern auferlegt werden (§ 13 Abs. 6 FBG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 FBGO).
Fristen: Bestattet wird frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen (§ 16 Abs. 1).
Friedhofszwang und Sarg: In Hessen ist jede verstorbene Person auf einem Friedhof zu bestatten (§ 4 FBG). Urnen werden nicht an Angehörige ausgehändigt; Ausnahmen kann nur das Regierungspräsidium Kassel zulassen (§ 20 Abs. 3). Erdbestattungen finden in Särgen statt; aus religiösen Gründen ist eine Ausnahme möglich (§ 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Friedhofsordnung, Verwaltungsgebühr 67,00 €, Tarifstelle 1.2).
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. Frankfurt am Main ist eine kreisfreie Stadt; zuständig ist das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main als Träger der Sozialhilfe. Vor dem Auftrag an den Bestatter telefonisch Kontakt aufnehmen.
Quelle: Friedhofs- und Bestattungsgesetz Hessen (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110); Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Sozialbestattung
Muss ich die Bestattung bezahlen, wenn ich nichts erbe?
Wer das Erbe ausschlägt, haftet nicht mehr als Erbe nach § 1968 BGB. Die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, folgt in Hessen aber aus § 13 FBG und bleibt bestehen. Veranlasst der Magistrat die Bestattung, können die Kosten den Sorgepflichtigen auferlegt werden. Können Sie die Kosten nicht tragen, wenden Sie sich an das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main.
Wer wählt den Bestatter aus?
Wenn Sie selbst für die Bestattung sorgen, beauftragen Sie den Bestatter. Klären Sie vorher mit dem Amt, welche Kosten übernommen werden können, und lassen Sie sich einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben, zum Beispiel über unsere Anfrage.